Hauptinhalt
Topinformationen
Prof. Dr. phil. Susanne Boshammer
Hochschullehrerinnen, Geschäftsführende InstitutsdirektorinTel.: +49 541 969-7112
susanne.boshammer@uni-osnabrueck.de
Forschungsinteressen
Normative Ethik, Angewandte Ethik, Politische Philosophie
Die Moral der zweiten Chance: Zur Philosophie des Verzeihens
Die Erfahrung von Unrecht ist Teil jeder menschlichen Biographie. Im Laufe eines Lebens von durchschnittlicher Dauer wird jeder Mensch an anderen schuldig und erfährt seinerseits Verletzungen durch sie, für die es keine moralische Rechtfertigung gibt. Wie wir mit dieser Erfahrung umgehen, trägt entscheidend zum Gelingen unseres Lebens und Zusammenlebens bei. Denn nicht nur das Unrecht, auch unsere Reaktion darauf kann unser Verhältnis zu uns selbst und unsere Beziehungen zu anderen nachhaltig prägen und schlimmstenfalls ein Leben lang belasten. Doch wie sieht der richtige Umgang mit moralisch falschem Handeln aus?
Eine philosophisch traditionsreiche und psychologisch prominente Antwort auf diese Frage ist in der Alltagsmoral fest verankert. Sie rät uns, den Groll auf den Übeltäter zu überwinden und ihm zu verzeihen. Jeder, so heißt es, hat eine zweite Chance verdient. Dabei gilt das Verzeihen - anders als das Vergessen - als eine bewusste Reaktion auf moralisch signifikante Verletzungen, die wir im Zuge des Zusammenlebens durch unsere Mitmenschen erfahren, und steht im Gegensatz zur Vergeltung oder Rache auf der einen und einer Haltung des (dauerhaften) Verübelns auf der anderen Seite: Wer verzeiht, verzichtet darauf, es der anderen Person mit gleicher Münze heimzuzahlen, und entschließt sich dazu, ihr die Verletzung nicht länger nachzutragen.
Das klingt friedfertig, großmütig und edel und tatsächlich erfahren Menschen, die ihren Missetäter*innen vergeben, nicht selten Anerkennung und Bewunderung. Doch es gibt auch die gegenteilige Reaktion: Wer zu schnell oder zu oft vergibt, muss sich Kritik gefallen lassen und Zweifel an seiner oder ihrer Selbstachtung und tatsächlich ist es alles andere als klar, unter welchen Bedingungen es tatsächlich moralisch angemessen ist, den Groll gegenüber Unrechttäter*innen zugunsten einer Haltung des Wohlwollens zu überwinden. Gibt es gegebenenfalls "Unverzeihliches", das heißt Taten, die wir nicht verzeihen dürfen?
Ethik und Alter
Dass wir Menschen immer älter werden, ist, so sollte man meinen, zunächst mal eine gute Nachricht. Zwar bestimmt nach wie vor der Zufall des Geburtsorts, ob ein Neugeborenes die statistische Aussicht auf 55 Lebensjahre, wie derzeit etwa in Angola, oder 82 Jahre, wie aktuell in Japan, hat. Gleichwohl ist der Anstieg der Lebenserwartung ein seit Jahrzehnten weltweit zu beobachtendes Phänomen, das sich bekanntermaßen unter anderem dem medizinischen Fortschritt verdankt. In Deutschland und anderen Industrienationen macht diese Entwicklung mittlerweile eine grundlegende Veränderung des Biographie-Verständnisses erforderlich: Während wir bis vor kurzem noch daran gewöhnt waren, das Leben gleichsam in drei Etappen zu entwerfen und zu bewältigen – Jugend, Erwachsenenalter/Erwerbstätigkeit und Alter/Ruhestand –, öffnet sich nun mit dem 80. Geburtstag für eine stetig wachsende Zahl von Menschen eine neue Lebensphase, die von Demographen als das ‚vierte Alter’ bezeichnet wird und ganz eigene Herausforderungen für die hochbetagten Einzelnen und ihr soziales Umfeld beinhaltet.
Tatsächlich stellt die demographische Entwicklung Individuen und Gesellschaft vor immense Aufgaben und wirft eine Vielzahl genuin ethischer und teilweise moraltheoretisch grundlegender Fragen auf. Das hat nicht zuletzt damit zu tun, dass der Prozess des Alterns mit Veränderungen einhergeht, die mitentscheidend dafür sind, was wir voneinander fordern und erwarten dürfen: Im hohen Alter verändern sich grundlegende Bedürfnisse, Interessen und Fähigkeiten von Personen, und damit eben diejenigen Eigenschaften, auf die sich die unterschiedlichen Moraltheorien in ihrer Begründung von Pflichten und Ansprüchen wesentlich stützen. Was bedeutet das für die gelingende Gestaltung unseres Zusammenlebens in spezifischen Kontexten (etwa dem der Pflege) und wie ist diese Entwicklung angemessen moraltheoretisch zu erfassen und zu berücksichtigen: Wie hilfreich und angemessen sind zentrale Konzepte und Denkfiguren der Ethik (wie etwa das des "autonomen moralischen Subjekts" oder das der für die Rechtfertigung von intervenierenden Handlungen erforderlichen informierten Zustimmung noch), wenn zunehmend große Teile der Bevölkerung faktisch nicht von ihnen erfasst werden?
Ethik des Helfens
Aus moralischer Perspektive betrachtet hat das Helfen einen guten Ruf: Hilfsbereite Mitmenschen, die die Augen vor der Bedürftigkeit anderer nicht verschließen, die deren Last teilen oder ihre Not lindern, ernten oft Anerkennung, Lob, ja manchmal sogar Bewunderung. Das gilt nicht erst im Fall von Mutter Theresa, sondern auch schon für die Kollegin, die ihr freies Wochenende opfert, um mich beim Umzug zu unterstützen. Jemandem zu helfen, ist gleichsam das Paradigma dessen, was gemeinhin „prosoziales Verhalten“ genannt wird, und damit für manche zugleich das Paradigma für moralisches Verhalten. Dieser Umstand steht in auffälligem Kontrast zur massiven Kritik, die an bestimmten Formen der Hilfe geübt wird – man denke etwa an die Suizidbeihilfe, die Entwicklungshilfe, (einige) Formen der Drogenhilfe etc. Glaubt man diesen KritikerInnen, ist Helfen offenbar nicht immer eine gute Sache. Doch wovon hängt es ab, ob und auf welche Weise wir jemanden helfen dürfen oder nicht? Und was genau bedeutet es eigentlich genau, jemandem zu helfen: Wodurch unterscheiden sich genuine Akte der Hilfe von anderen Formen der Unterstützung oder des Beistands? Wie sieht moralisch verantwortliche Hilfe aus und wem gegenüber sind wir zur Hilfe verpflichtet?
Zustimmung und ihre normative Kraft
Manche Handlungen sind ohne die Zustimmung anderer moralisch unzulässig: Wir müssen um Erlaubnis bitten, bevor wir jemanden küssen, jemandem den Blinddarm entfernen, jemandes Auto benutzen, Ideen aus dem Text einer Kollegin verwenden etc. Stimmt der Betreffende zu, gilt die Handlung als zulässig. Dem Akt der Zustimmung werden darum gleichsam magische Kräfte zugeschrieben: Er verwandelt verbotene Handlungen in erlaubte. Doch wie funktioniert das eigentlich und funktioniert das eigentlich immer? Dass letzteres offenbar nicht gilt, zeigt sich nicht zuletzt daran, dass etwa im Bereich medizinischer Eingriffe die erlaubnisstiftende Zustimmung in der Regel qualifiziert wird: normative Kraft hat sie nur, wenn sie frei und informiert ist, der oder die Betreffende also nicht manipuliert oder getäuscht wird. Es ist allein der „free and informed consent“, der entsprechende Zauberkräfte besitzen soll. Doch wessen Zustimmung zählt jeweils und was bewirkt sie genau? Darf ich meinem Partner erlauben, die SMS in meinem Handy zu lesen oder braucht es dafür auch die Zustimmung der Absender dieser SMS? Reicht meine Zustimmung, um eine hoch riskante Operation an meinem Herzen zu rechtfertigen – oder müssen auch noch andere einwilligen? Was darf ich selbst bestimmen, und heißt Selbstbestimmung, dass ich allein entscheiden darf?